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Influencerin verliert

Die Influencerin fördere mit Bildern sowohl die jeweiligen Hersteller als auch das eigene Unternehmen. Sie veröffentlicht auf YouTube sowie auf ihrem, unter einem Pseudonym laufenden, Account bei Instagram regelmäßig Beiträge, Storys und Bilder. Klickt man ein Bild an, wird der Hersteller der von ihr getragenen Schmuckstücke oder Accessoires angezeigt. Klickt man dann auf den Unternehmensnamen, wird man auf die Instagram-Seite des Herstellers weitergeleitet. Die Influencerin hielt die Posts ohne Kennzeichnung für zulässig, weil mit den verlinkten Unternehmen keine Werbeverträge bestünden.

Das LG hat dem Kläger Recht gegeben. Es handele sich bei allen Postings um Werbung, die entsprechend kenntlich gemacht werden müsse. Auch wenn keine Werbeverträge zwischen der Influencerin und den Unternehmen bestünden, deren Schmuck und Accessoires sie trage, handele es sich doch um eine geschäftliche Handlung der Influencerin, die entsprechend gekennzeichnet sein müsse. Die Beklagte fördere mit ihren Bildern sowohl die jeweiligen Hersteller als auch das eigene Unternehmen als Influencerin. Die fremden Unternehmen würden durch die sogenannte Aufmerksamkeitswerbung zumindest mittelbar in ihrem Absatz gefördert. Aber auch das eigene Unternehmen fördere die Beklagte, weil sie sich mit den Postings als potentielle Werbepartnerin präsentiert und so auch für ihre Posts wirbt, die sie gegen Entgelt auf ihrem Instagram-Account eingestellt hat. Die Zusammenarbeit mit den Influencerinen ist also nicht ohne Probleme.