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Weniger Urlaub in Kurzarbeit?

Eine Frau ist als Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Ab April 2020 ist sie wiederholt in Kurzarbeit, im Juni, Juli und Oktober ist sie in Kurzarbeit Null. Ihr Betrieb kürzt den Jahresurlaub entsprechend, die Arbeitnehmerin geht gerichtlich dagegen vor und verliert. Aufgrund der Kurzarbeit Null habe sie in dieser Zeit keinem Urlaubsanspruch erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur im gekürzten Umfang zu.
Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Das scheint hart, ist aber fair. Schließlich hat die Arbeitnehmerin in den Monaten keine Arbeitsleistung erbracht. Aber auch unterhalb der Schwelle Kurzarbeit Null kann eine Urlaubsreduzierung in Betracht kommen: Wirkt sich die Kurzarbeit so aus, dass regelmäßig an Tagen der Woche nicht mehr gearbeitet wird, so verringert sich für diese Zeit die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Dann dürfte hinsichtlich des Urlaubs so zu verfahren sein wie beim Übergang von Vollzeit zu Teilzeit.

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