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Ebay meldet

Seit dem 1. Januar 2023 sind Online-Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Aktivitäten den Steuerbehörden zu melden. Das Ziel: Mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen. Doch nicht jeder Privatverkauf ist steuerpflichtig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Welche Verkäufer werden dem Finanzamt gemeldet?

Übermittelt werden müssen laut Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Daten von Verkäufern, die pro Jahr und Plattform mehr als 30 Verkäufe vorgenommen oder mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Das gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können.

Anders sieht es bei Luxusgegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fielen zum Beispiel nicht unter normale Alltagsgegenstände, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Bei diesen Dingen gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegen zwischen An- und Verkauf also weniger als zwölf Monate, muss der Gewinn versteuert werden – es sei denn, er beträgt weniger als 600 Euro pro Jahr (Freigrenze). Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei.

Hinweise auf ein Gewerbe geben übrigens auch Verkäufe mehrerer gleichartiger Gegenstände. Wer etwa fünfmal denselben Ring verkauft, wird Schwierigkeiten haben nachzuweisen, dass die Stücke aus dem eigenen Bestand  kommen. Wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft, sollte auch vorsichtig sein, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. Gleiches gilt für Verkäufer, die regelmäßig Neuware veräußern.

Wie wird der Verkaufsgewinn berechnet?

Das Finanzamt kennt immer nur den Erlös, doch versteuert werden muss der Gewinn – sofern er oberhalb der Freigrenze von 600 Euro liegt. Um ihn zu ermitteln, müssen Sie den Zeitwert des verkauften Gegenstands kennen. Dabei handelt es sich um den Neuwert abzüglich der Wertminderung wegen Alters und Abnutzung.

"Wir gehen davon aus, dass sich die Finanzverwaltung daran orientiert und die amtlichen AfA-Tabellen zu Hilfe nimmt", heißt es bei den Steuerexperten von "steuertipps.de". Was das bedeutet, erklären sie anhand eines Beispiels:

Angenommen wird, dass ein E-Bike, das neu 3.500 Euro gekostet hat, zwei Jahre später verkauft wird. Laut AfA-Tabelle werden E-Bikes über sieben Jahre abgeschrieben. Das heißt, nach zwei Jahren hat es zweimal ein Siebtel seines Werts verloren, der Zeitwert liegt also bei 2.500 Euro. Kauft Ihnen nun jemand das E-Bike für 2.800 Euro ab, hätten Sie 300 Euro Gewinn gemacht.