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Finanzamt wird sanfter

dass der Verzinsungszeitraum nach dem 1. April 2015 beginnt und dagegen Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sind Steuerart und  Besteuerungszeitraum. Hintergrund der plötzlichen Sanftheit des Finanzamtes ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von Ende April. Dieser hielt die Nachzahlungszinsen auf Steuern von sechs Prozent im Jahr für verfassungswidrig hoch. Der Gerichtshof begründet das mit „der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes". Die Anordung, die Vollziehung generell auszusetzen, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzbehörden die Verfassungsmäßigkeit der Verzugszinsen bezweifelten. Vielmehr sei ungewiss, wie  das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen einstufen werde. Diesem liegen zwei Verfassungsbeschwerden vor, die sich auf die Jahre bis 2012 und 2014 beziehen. Für Verzinsungszeiträume vor April 2015 sei die Aussetzung daher nur zu gewähren, wenn dies eine unbillige Härte zur Folge hätte und “im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen“ sei. Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden derzeit mit einem Satz von 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent im Jahr verzinst. Dieser hohe Satz wurde seit 1961 nicht mehr angepasst.