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Olympische Spiele

Die Richter gaben einem Hersteller von Kontaktlinsen recht, der 2008 - und damit im Zusammenhang mit den Spielen in Peking – im Internet mit den beiden Slogans für seine Produkte geworben hatte. Der Deutsche Olympische Sportbund war dagegen vorgegangen und hatte beim Oberlandesgericht Schleswig recht bekommen. Der BGH beurteilte den Fall nun anders. Die BGH-Richter konn­ten keine Verwechselungsgefahr erken­nen: Der Verbraucher könne zwischen Sponsoren-Werbung und der anderer Unternehmen unterscheiden, hieß es. Auch nutzten die Slogans nicht die allge­meine Wertschätzung für Olympische Spiele oder für die olympische Bewe­gung auf unlautere Weise aus.