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INFLUENCER-WERBUNG

Sie benutzen ihre Bekanntheit für Schleichwerbung. Worum ging es? Die bekannte Influencerin Cathy Hummels (33) aus Oberbayern, die Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne (33) und die Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss haben Produktempfehlungen auf ihren Instagram-Profilen abgegeben.
Sie hatten auf der Social-Media-Plattform sogenannte Tap Tags für diverse Produkte gesetzt.
Tap Tags sind anklickbare Bereiche innerhalb von geposteten Bildern. Sobald man das abgebildete Produkt anklickt, erscheint der Name des Herstellers und über einen Link wird der Nutzer direkt auf das Instagram-Profil des Herstellers weitergeleitet.
Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht hier eine unerlaubte Schleichwerbung und verklagte die Drei. Wie lautet das Urteil?
Für einen solchen Beitrag erhielt eine Influencerin von dem Hersteller einer Himbeermarmelade eine Gegenleistung. Dennoch war der Beitrag nicht als Werbung gekennzeichnet, wie der Bundesgerichtshof nunmehr kritisierte. Konkret erläuterte der Bundesgerichtshof, dass bei der Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers ein werblicher Überschuss vorliegen würde und die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlassen würde. Dagegen gewann Cathy Hummels, die als einzige vor Gericht erschien, ihren Rechtsstreit. Sie zeigte ihren Followern ein Stofftier, das in ihrem Beitrag über mehrere Klicks zum Hersteller führte. Sie hatte dafür aber keine Gegenleistung erhalten. Auch die Fashion-Influencerin Leonie Hanne durfte sich freuen, auch sie kann weiter ohne Probleme auf ihre Lieblingsklamotten verweisen.
In rechtlicher Hinsicht ist das Urteil des Bundesgerichtshofs zu begrüßen, da nun endlich Klarheit geschaffen wurde. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr eindeutig festgestellt, dass ein entscheidendes Kriterium ist, ob eine Gegenleistung für den Beitrag gezahlt wurde.

DB-Fazit: Wer eine Gegenleistung für seinen Post erhält, muss diesen auch als Werbung kennzeichnen.