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Alarmanlage

Wird bei einem Juwelier eingebrochen, muss der Verkäufer der Alarmanlage im Geschäft nicht automatisch dafür haften. Wenn der Verkäufer eine funktionierende Anlage liefert, muss er nicht für die Schäden eines erfolgreichen Einbruchs aufkommen, entschied das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal laut Mitteilung vom 30.07.2022. Es wies die Klage einer Juwelierin aus Baden-Württemberg ab. (Az: 9 O 3/21)

Diese hatte für ihr Geschäft eine Alarmanlage gekauft und installieren lassen. Wenige Monate später brachen unbekannte Täter in das Nachbargebäude ein und durchbrachen von dort die Wand zum Juweliergeschäft. Sie erbeuteten innerhalb von zweieinhalb Minuten Schmuck im Wert von rund 9000 Euro. Die Täter entkamen, bevor die Polizei am Tatort eintraf.

Die Juwelierin machte geltend, dass die Alarmanlage den Einbruch nach wenigen Sekunden bemerkt, ihn der Leitzentrale aber erst nach etwa anderthalb Minuten gemeldet habe. Der Verkäufer habe seine Pflichten vollständig erfüllt, urteilten jedoch die Richter. Demnach gab es keine Mängel an der Anlage oder bei der Installation.

Laut einem Gutachten können geschickte Einbrecher ein Auslösen des Systems hinauszögern, weil es nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen losgeht. Damit sollen Fehlalarme beispielsweise durch Kleintiere verhindert werden.

Selbst eine frühere Meldung hätte nach Ansicht des Gerichts den Einbruch nicht vereitelt. Auch wenn die Polizei zwei Minuten früher da gewesen wäre, hätte sie die Täter nicht mehr angetroffen.