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Maske und Test reichen aus

Der Staat kann in der Corona-Krise den Fachhandel nicht dazu zwingen, eine dreifache Absicherung zum Schutz gegen Infektionen vorzusehen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 7. April klargestellt und eine Regelung gekippt, die Geschäften vorschreibt, nicht mehr als eine Person je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zuzulassen. Diese Vorgabe sei nicht mehr verhältnismäßig, weil die Läden ohnehin nur mit einem tagesaktuellen, negativen Antigentest und einer FFP2-Maske betreten werden dürften. Da außerdem noch eine elektronische Kontaktnachverfolgung sichergestellt werden müsse, bringe die Beschränkung „kein signifikantes Mehr an Infektionsschutz", das noch in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Umsatzeinbußen stehe. Außerdem habe der Berliner Senat die Beschränkung nicht hinreichend begründet. Die Regelung hätten Bund und Länder schließlich nicht für die Öffnung des Einzelhandels mit obligatorischen Antigentests vereinbart, sondern im Fall einer Öffnung für Terminshopping- Angebote ohne Antigentests vorgesehen. Deshalb bedürfe es zumindest einer Begründung des Verordnungsgebers dafür, warum diese Beschränkung trotz der nunmehr bestehenden Testpflicht aufrechterhalten bleibe. Daran fehle es jedoch. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.: VG 14 L 91/21).

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