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Werbung mit Promis

entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden und wies damit die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig zurück (Az.: 4 U 182218). Zur Begründung hieß es, Weselsky müsse als Person des öffentlichen Lebens bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch die Vereinnahmung im Rahmen von Werbung hinnehmen. Das sei hier gegeben. Die Veröffentlichung des Bildes habe keine Einwilligung von Weselsky gebraucht und es entstehe auch nicht der Eindruck, dass dieser sich mit dem beworbenen Produkt identifiziere - vielmehr hätten die Adressaten den satirischen Charakter der Werbung erkannt.

Der sächsische Gewerkschaftsführer hatte auf Unterlassung geklagt, wollte damit auch künftige Werbe-Anzeigen dieser Art stoppen. Zudem verlangte Weselsky noch Lizenzgebühren von 100.000 Euro, um die Streikkassen wieder aufzufüllen. Auch die muss "Sixt" nicht zahlen. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgericht Leipzig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Damit bleibt Weselsky jetzt nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

Was bedeutet das für Sie? Auch Sie können mit den Fotos von Personen des öffentlichen Lebens werben!