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Weihnachtsfeier versteuern

In Deutschland gilt hier vor allem die 110-Euro-Freigrenze.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Hier ist eine Zusammenfassung, worauf die Buchhaltung und die Geschäftsführung achten müssen:

Kriterium Regelung
Freigrenze 110 Euro (brutto, inkl. MwSt.) pro Mitarbeiter.
Anzahl der Feiern Gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.
Teilnehmerkreis Die Feier muss allen Mitarbeitern (oder einer ganzen Abteilung) offenstehen.
Einbeziehung von Partnern Die Kosten für Begleitpersonen werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet.

Was passiert, wenn die 110 Euro überschritten werden?

Wichtig ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze: Seit 2015 fungieren die 110 Euro als Freibetrag.

  • Früher: Wer 110,01 € ausgab, musste den gesamten Betrag versteuern.
  • Heute: Nur der Betrag, der die 110 Euro übersteigt, muss versteuert werden.
    • Beispiel: Kostet die Feier 130 Euro pro Kopf, müssen nur die 20 Euro Differenz versteuert werden. Dies geschieht meist pauschal durch den Arbeitgeber mit 25 % Lohnsteuer.

Was zählt alles zu den Kosten?

Das Finanzamt ist hier sehr genau. In die Berechnung der 110 Euro fließen ein:

  1. Speisen und Getränke
  2. Raummiete und Dekoration
  3. Entertainment (DJ, Band, Künstler)
  4. Fahrtkosten (z. B. gemeinsamer Bus)
  5. Geschenke (auch Sachzuwendungen, die während der Feier überreicht werden)

Achtung bei Geschenken: Wenn Sie zusätzlich zur Feier Geschenke verteilen, dürfen diese zusammen mit den Kosten der Feier den Betrag von 110 Euro nicht überschreiten, sonst wird auch hier der Differenzbetrag steuerpflichtig.

Ein wichtiger Tipp für die Planung:

Achten Sie auf die No-Show-Quote. Die Gesamtkosten der Feier werden durch die Anzahl der tatsächlich anwesenden Personen geteilt. Wenn viele Kollegen kurzfristig absagen, steigen die Kosten pro Kopf für die restlichen Teilnehmer, was die 110-Euro-Grenze schneller sprengen kann.