• Kategorie: Wettbewerb
  • Aufrufe: 155

Vorsicht bei Rabattaktionen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wegweisenden Urteil (Az. I ZR 183/24) die Spielregeln für den Einzelhandel bei Rabattaktionen verschärft. Händler, die mit durchgestrichenen Preisen oder prozentualen Nachlässen werben, müssen den sogenannten 30-Tage-Bestpreis künftig so angeben, dass er für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist. Das Urteil dient dem Verbraucherschutz und soll der Praxis entgegenwirken, Preise kurzfristig künstlich zu erhöhen, nur um anschließend mit einem besonders hohen Rabatt werben zu können (sogenannte „Mondpreise“). Die PAngV verpflichtet Händler, bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Preis anzugeben, den die Ware in den letzten 30 Tagen hatte. „Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage ist eine wesentliche Information für den Verbraucher, um den tatsächlichen Umfang des Preisvorteils einschätzen zu können.
Diese darf nicht nur beiläufig erwähnt werden“, heißt es in der Urteilsbegründung. Konsequenzen für den Handel: Das Urteil verpflichtet Händler zur sofortigen Anpassung ihrer Werbeprospekte und Online-Shops. Experten rechnen damit, dass sich die Darstellung von Rabatten im gesamten deutschen Einzelhandel nun deutlich verändern wird. Händler müssen ihre Preisgestaltungsstrategien überprüfen, um Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Klagen vorzubeugen.