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DB-Wettbewerbsrecht-Tipp

Die Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen kann irreführend und intransparent sein. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs gilt dies dann, wenn dem Preis ein durchgestrichener „Normalpreis“ gegenüber gestellt wird – ohne auf den Zeitpunkt hinzuweisen, von dem an der reguläre Preis gelten soll. Der Gesetzgeber schaffte 1994 das Verbot der hervorgehobenen Gegenüberstellung eines ermäßigten mit dem regulären Preis ab. Mehr zu diesem Thema, lesen Sie  im Diamantbericht 23/11.