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Steuertipp: Sparen mit Verlusten

Haben Sie Wertpapiere mit Totalverlusten verkauft, dann können sie diese mit den Gewinnen verrechnen. Das bestätigt ein ak­tuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2016 (2 K 12095/15) zur Veräußerung wertloser Aktien, bei denen der Ver­äußerungserlös noch nicht einmal die Veräußerungskosten deckte. Totalverluste will der Fiskus aber nicht berücksichtigen. An­ders als die Finanzverwaltung er­kannten die Finanzgericht-Richter die Verluste an. Mehr dazu, lesen Sie im DB04/17.