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Steuertipp: Sparen mit Verlusten
Haben Sie Wertpapiere mit Totalverlusten verkauft, dann können sie diese mit den Gewinnen verrechnen. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. Oktober 2016 (2 K 12095/15) zur Veräußerung wertloser Aktien, bei denen der Veräußerungserlös noch nicht einmal die Veräußerungskosten deckte. Totalverluste will der Fiskus aber nicht berücksichtigen. Anders als die Finanzverwaltung erkannten die Finanzgericht-Richter die Verluste an. Mehr dazu, lesen Sie im DB04/17.